Anwaltskosten

Was kostet der Anwalt? Wie werden seine Gebühren berechnet? Wichtige Fragen, die wir gern im persönlichen Gespräch für Ihr spezielles Anliegen klären können. Vieles ist im Gesetz geregelt, manches kann und sollte zwischen Anwalt und Mandant ausgehandelt werden.

Gesetzliche Vorgaben
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt unter anderem, was für eine Vergütung ein Anwalt für welche Tätigkeiten erhält – vor allem auch dann, wenn es keine besondere Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant gibt. Die Vergütung richtet sich in erster Linie nach dem „Gegenstandswert“ bzw. „Streitwert“ und der Art der Tätigkeit.

Gegenstandswert/Streitwert
Geht es etwa um eine Rechnung von € 600,–, dann ist der Gegenstandswert eben € 600,–. Für eine Kündigung des Arbeitsvertrages werden drei Monatsgehälter (brutto) als Gegenstandwert angesetzt. Ein Streit um Verkehrsunfallfolgen mit Schäden von € 7000,– und Schmerzensgeldforderung von € 3000,– hätte einen Streitwert von insgesamt € 10.000,– usw. Internetrechtliche Streitigkeiten betreffen oft Marken- und/oder Urheberrechtsverletzungen. Hier setzen Gerichte selten einen Streitwert unter € 10.000,– an, häufig auch deutlich höhere.

An diesen Gegenstandswert oder Streitwert knüpft die Höhe der Gebühren an:

Gegenstandswert 1,0-Gebühr ohne MwSt.
bis € 300,– € 25,–
bis € 600,– € 45,–
... ...
über € 4.500,– bis € 5.000,– € 301,–
... ...
über € 9.000,– bis € 10.000,– € 486,–

Gebührensätze
Außerdem hängt die Vergütung natürlich von der Art der Tätigkeit ab, das heißt ob zum Beispiel „nur“ eine mündliche Erstberatung oder eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgt, ob ein Gerichtsprozess durchgeführt wird, vielleicht sogar über mehrere Instanzen, ob ein Vergleich geschlossen wird usw. Das RVG sieht für die jeweiligen Tätigkeiten spezielle Gebührensätze vor:

Gebühr Gebührensatz
Geschäftsgebühr, außergerichtlich = 0,5 – 2,5 (meist 1,3) (RVG VV 2300)
Terminsgebühr 1. Instanz = 1,3 (RVG VV 3100)
Vergleichsgebühr, außergerichtlich = 1,5 (RVG VV 1000)

Bei der Strafverteidigung richten sich die Gebühren meist allein nach der Art der Tätigkeit. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichwort Strafrecht.

Auslagen
Neben den Gebühren fallen fast immer Auslagen an, z.B. eine Pauschale für Post und Telekommunikation (€ 20,– bzw. maximal 20 % der Gebühren), für Kopien (je € 0,50/Seite für die ersten 50 Kopien, € 0,15/Seite für alle weiteren), Fahrtkosten (€ 0,30/km) usw. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer auf alle Beträge, zurzeit 19 %. Eine Ausnahme hiervon ist die Erstberatung bei der zusätzlich zur Gebühr „nur“ die Mehrwertsteuer anfällt. Zur weiteren Information können Sie sich auch die Kostenbeispiele ansehen.

Erstberatung
Die Kosten für eine Erstberatung, also ein einfaches Gespräch ohne Vor- oder Nachbereitun, sind nach dem RVG zwischen Anwalt und Mandant abzusprechen. Falls nichts besprochen ist, gilt seit ein paar Jahren die „übliche“ Vergütung als vereinbart. Die hier bis vor wenigen Jahren gesetzlich geregelte Obergrenze bei Erstberatung von Verbrauchern von € 190,– zuzüglich MwSt. wird in der Kanzlei Gnädig weiterhin respektiert. Sprechen Sie mich im Übrigen gern einfach an, um ein Honorar zur Erstberatung zu vereinbaren.

Wer zahlt den Anwalt?
Grundsätzlich zahlt der Mandant das Honorar seines Anwalts. Hierfür wird regelmäßig ein Vorschuss verlangt. Wird die Auseinandersetzung gewonnen, kann später oft die Gegenseite dem Mandanten zum Ersatz verpflichtet werden. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, muss der Mandant selbst meist nur eine geringe Selbstbeteiligung zahlen.

Was tun, wenn das Geld für den Anwalt fehlt?
Falls einem Mandanten nur kurzfristig die Mittel für einen Anwalt fehlen, findet sich meist eine Lösung, z.B. kann in solchen Fällen oft eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden. Unterstützung gibt es für Personen, die ein sehr geringes Einkommen haben und/oder auf staatliche Hilfe angewiesen sind, durch die Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren. Für die Strafverteidigung (insbesondere bei Untersuchungshaftgefangenen) gibt es oft die Möglichkeit einer Beiordnung des Verteidigers. Ob das für Ihren Fall in Betracht kommt, lässt sich am besten im persönlichen Gespräch klären. Außergerichtlich gibt es (ausgenommen bei Untersuchungshaftgefangenen für ihr Strafverfahren) in Hamburg bei der Öffentlichen Rechstauskunft ÖRA kostenlosen Rechtsrat. Mandanten aus Niedersachen und Schleswig-Holstein haben außerdem die Möglichkeit, beim Amtsgericht ihres Wohnorts einen Beratungshilfeschein für anwaltliche Beratung zu beantragen, der auch in meiner Kanzlei gern akzeptiert wird.

Absprachen über die Vergütung/Honorarvereinbarungen
Auch Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant über das Honorar sind erlaubt und in vielen Fällen gewünscht. Sprechen Sie mich gern an, ob in Ihrem Fall eine solche Vergütungsvereinbarung sinnvoll sein könnte, hier kann es z.B. gehen um außergerichtliche Beratung, Vertragsentwürfe oder auch Beistand in Strafvollstreckung/Strafvollzug. Denkbar sind für manche Fälle Pauschalvereinbarungen. Vielleicht passt für Ihren Fall z.B. auch eine Stundenvereinbarung besser. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Tätigkeit über längere Zeit gewünscht und der Umfang noch nicht von vorneherein zu übersehen ist oder wenn der Gegenstandswert nach dem RVG zu einer sehr hohen Vergütung führen würde, obwohl die Tätigkeit nur einen sehr geringen Aufwand fordert. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich in jedem Fall nach der Art der Tätigkeit, dem Aufwand, der Bedeutung der Sache – aber auch nach den Vermögensverhältnissen des Mandanten. Nach Mitteilung auf dem Anwaltstag 2009 beträgt der durchschnittliche Stundensatz von Anwälten in Deutschland € 182,–. Als Einzelkanzlei in Bürogemeinschaft kann ich hier allerdings vielen Mandanten günstigere Lösungen anbieten.