Strafrecht

Als Fachanwältin für Strafrecht unterstütze ich Sie in meiner Kanzlei im strafrechtlichen Bereich, z.B. wenn:

  • Sie eine Vorladung von der Polizei bekommen haben
  • gegen Sie ermittelt wird
  • ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wurde
  • bei Ihnen oder Ihrer Familie eine Durchsuchung stattfindet
  • Sie oder einer Ihrer Angehörigen (vorläufig) festgenommen wurde,
  • Untersuchungshaft angeordnet wurde
  • Sie oder einer Ihrer Angehörigen sich in Haft befindet

Was tun, wenn eine Vorladung durch die Polizei kommt?
Wenn Sie eine Vorladung durch die Polizei bekommen haben, ist es gut Ihre Rechte (und Pflichten) zu kennen. Wichtig ist, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter gehört werden sollen. Das ist nicht immer eindeutig, manchmal wie z.B. bei Verkehrsunfällen oder etwa einer Schlägerei kann ein Zeuge auch schnell zum Beschuldigten werden oder umgekehrt ein Beschuldigter müsste als Opfer eigentlich Zeuge sein.

Wenn Sie selbst Beschuldigter sind, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen – und aus anwaltlicher Sicht sollten Sie das auch zumindest vorläufig nicht, bevor nicht der Sachverhalt durch Akteneinsicht geklärt ist. Gem. § 136 StPO müssen Beschuldigte auch von den Ermittlungsbehörden ausdrücklich über Ihr Recht des Beschuldigten zu schweigen belehrt werden. Sie müssen als Beschuldigter den Termin bei der Polizei auch gar nicht wahrnehmen. Ihr (zumindest vorübergehendes) Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden! Sie dürfen jederzeit einen Anwalt einschalten, so können Sie auch erfahren, was Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie vorzubringen hat.

Als Zeuge dürfen Sie z.B. Auskünfte verweigern, wenn Sie mit dem oder der Beschuldigten verlobt oder verwandt sind, mit dem oder der Beschuldigten verheiratet sind oder waren (Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 StPO). Minderjährige, die ihre Rechte noch nicht selbst erfassen können, dürfen nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) verhört werden. Und natürlich dürfen Sie als Zeuge auch zu solchen Fragen Auskünfte verweigern, durch deren Beantwortung Sie Gefahr laufen, sich oder einen Angehörigen zu belasten. Sie können sich auf das „Auskunftsverweigerungsrecht“ gem. § 55 der Strafprozessordnung (StPO) berufen – und natürlich auch einen Anwalt einschalten.

Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens läuft durch Angst, Druck, Zeitnot für die Betroffenen oft einiges schief, was später schwer zu korrigieren ist. Wenden Sie sich gern an die Kanzlei Gnädig, um Rat zu erhalten, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben.

Polizei oder Staatsanwaltschaft ermitteln gegen Sie oder einen Angehörigen?
Wenden Sie sich gern an die Kanzlei, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie ermitteln. Längst nicht jedes Verfahren führt zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung. Lassen Sie sich beraten, welche Schritte in Ihrem Fall zum besten Ergebnis führen können. Über die Kanzlei kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft genommen werden. So erfahren Sie genau, was gegen Sie vorgebracht wird, welche Beweise die Ermittlungsbehörden vielleicht haben. Gemeinsam mit Ihnen kann dann entschieden werden, welches das erreichbare Ziel einer Verteidigung ist, ob z.B. eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht in Frage kommt oder eine Einstellung gegen Zahlung eines Geldbetrages, ob eine Anklageerhebung wahrscheinlich ist, ob ein Freispruch erreicht werden kann, ob ein Ausgleich zwischen Täter und Opfer vielleicht sinnvoll ist, wie eine Strategie für den Fall eines Prozesses aussehen sollte. Gerade in der ersten Phase eines Verfahrens werden wichtige Entscheidungen für den weiteren Verlauf getroffen. Lassen Sie sich gern beraten.

Gegen Sie wurde ein Strafbefehl erlassen?
Für die Betroffenen oft überraschend kann ein Verfahren, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, durch einen Strafbefehl abgeschlossen werden. Er wirkt wie ein Urteil. Deshalb ist es wichtig, sorgfältig zu entscheiden, ob Sie dagegen vorgehen wollen. Nur innerhalb der kurzen Frist von zwei Wochen ab Zustellung haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen – gegen die ganze Entscheidung oder z.B. auch nur beschränkt auf die Höhe der Strafe. Gern erhalten Sie in der Kanzlei Gnädig Beratung, welches Vorgehen in Ihrem Fall am besten ist.

Durchsuchung
Für die Betroffenen oft ein Schock ist, wenn Polizei bzw. Staatsanwaltschaft plötzlich vor der Tür stehen, die eigenen Räume (z.B. Wohnung oder Büro) durchsucht werden. Dann gilt: Versuchen Sie ruhig zu bleiben, schweigen Sie zu den Vorwürfen, die der Durchsuchung zu Grunde liegen. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben, sonst nichts. Angaben, die in der Situation gemacht werden, können womöglich gegen Sie oder gegen Angehörige verwendet werden. Sie haben das Recht, sich mit Ihrem Anwalt in Verbindung zu setzen. Es schadet nicht, wenn auch die eingesetzten Beamten wissen, dass die Maßnahme womöglich rechtlich überprüft wird. Ziehen Sie gern einen Zeugen (z.B. auch einfach einen Nachbarn, eine Freundin) hinzu. Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses geben. Dort können Sie auch ersehen, ob Sie als Beschuldigter oder unbeteiligter Dritter in die Durchsuchung geraten sind. Im Durchsuchungsbeschluss steht auch, wie der Vorwurf lautet. Achten Sie darauf, was genau im Durchsuchungsbeschluss steht – z.B. welche Räume, welche Bereiche welcher Personen wegen welcher Gegenstände durchsucht werden sollen. Notieren Sie sich Name und Dienststelle der eingesetzten Beamten und das Aktenzeichen. Achten Sie genau darauf, dass nur die Gegenstände mitgenommen werden, die im Durchsuchungsprotokoll aufgeführt werden. Achten Sie genau darauf, was Sie beim entsprechenden Formular unterschreiben, kreuzen Sie bei freiwilliger Herausgabe vorsorglich „nein“ an und verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte. Sie können sich gern an die Kanzlei Gnädig wenden, damit gemeinsam die Durchsuchung überprüft werden und Akteneinsicht bei den Ermittlungsbehörden genommen werden kann.

Vorläufige Festnahme / Verhaftung / Untersuchungshaft
Bei vorläufiger Festnahme und Verhaftung wenden Sie sich gern sofort an die Kanzlei. Sie müssen (und sollten) als Beschuldigter (jedenfalls vorerst) keinerlei Angaben machen (siehe oben Schweigerecht). Oft glauben Betroffene, sich sozusagen erst verdächtig zu machen, wenn sie nichts sagen – aber Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen es unter keinen Umständen gegen Sie verwenden, wenn Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Lassen Sie sich erst beraten, bevor Sie in Ruhe weitere Entscheidungen treffen. Nennen Sie der Polizei, wenn Sie Beschuldigter sind, erst einmal nur Ihre Personalien und sagen Sie, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen wollen. Die Polizei muss Ihnen ein Telefonat mit Ihrer Anwaltskanzlei gestatten.

Wenn nicht Sie selbst sondern ein Angehöriger, Freund, Bekannter festgenommen oder verhaftet wurde, wenden Sie sich ebenfalls gern sofort an die Kanzlei. Sobald hier bekannt ist, wer bei welcher Dienststelle festgehalten wird, kann von hier aus Kontakt aufgenommen werden – und möglichst sicher gestellt werden, dass der oder die Betroffene nicht ohne anwaltlichen Rat den Maßnahmen der Ermittlungsbehörden ausgesetzt ist.

Wenn jemand tatsächlich aufgrund eines Haftbefehls in Haft bleiben soll, verlangt das Gesetz, dass er schnell dem Haftrichter vorgeführt wird. In diesem Termin zur Verkündung des Haftbefehls entscheidet der Haftrichter (das ist nicht der Richter, der später über die Sache entscheidet) ob ein dringender Tatverdacht besteht und ob ein Haftgrund besteht (z.B. Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, bei bestimmten Taten auch Wiederholungsgefahr). Gerade an dieser Stelle nehmen auch Angehörige eine wichtige Rolle ein: Sie können Belege über „soziale Bindungen“ beisteuern (familiäre Bindungen, Beruf, Wohnung etc.) und weitere Informationen, die wichtig für die Entscheidung des Haftrichters sind. Sogleich mit der Entscheidung über die Haftfrage muss das Gericht dem Beschuldigten auch einen Pflichtverteidiger beiordnen – gern übernimmt die Kanzlei Gnädig in solchen Fällen die Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.

Auch in Untersuchungshaft haben Sie Rechte. Sie haben Anspruch auf anwaltliche Beratung. Sie können unter bestimmten Einschränkungen Besuch empfangen. Wenn Sie einen Angehörigen in der Untersuchungshaft besuchen wollen, hilft Ihnen die Kanzlei Gnädig, eine Besuchserlaubnis zu erhalten. Mit der Haftanstalt kann geklärt werden, wie der Gefangene z.B. Kleidung zum Wechseln und Dinge des täglichen Bedarfs erhält oder wie dem Gefangenen „Taschengeld“ überwiesen werden kann. Auch in Untersuchungshaft ist es möglich Post zu senden und zu empfangen, allerdings wird sie (mit Ausnahme der Verteidigerpost) regelmäßig kontrolliert (mitgelesen). In die Briefe gehören daher keine Informationen zum Strafverfahren!

Während der Untersuchungshaft ist natürlich auch ein etwaiges Strafverfahren vorzubereiten, die Kanzlei Gnädig unterstützt Sie darin, Ihre Rechte zu wahren, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie ermitteln (s.o.)