Abmahnung erhalten – was tun?

Die Kanzlei Gnädig berät Sie bei der Abwehr von Abmahnungen. Prinzipiell gibt es viele Möglichkeiten zu reagieren. Je nachdem, wie Ihr Fall liegt, könnten/sollten Sie zum Beispiel:

  • die Abmahnung zurückweisen (z.B. wg. Formfehlern, Rechtsmissbrauch)
  • Fristverlängerung beantragen
  • die vorgegebene Unterlassungserklärung abgeben oder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
  • die geltenden gemachten Beträge anerkennen oder beanstanden
  • mit der Gegenseite verhandeln
  • bei Gericht eine Schutzschrift einreichen.

Welche Reaktion ist richtig?
Welche Reaktion auf eine Abmahnung die richtige ist, hängt von Ihrem speziellen Einzelfall ab. Gemeinsam mit Ihnen ist in einem solchen Fall eine Reihe von Fragen zu klären, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Je nachdem, wie Ihr Fall liegt, kann es sich um eine berechtigte oder eine unberechtigte Abmahnung handeln. Die richtige Reaktion kann – in seltenen Ausnahmefällen – Schweigen sein, in vielen Fällen die Abgabe einer modifizierten (abgewandelten) Unterlassungserklärung, oft die Korrektur der geforderten Beträge, bei einigen Abmahnungen ein Vergleich mit der Gegenseite, manchmal auch ein "Gegenangriff".

Wir helfen Ihnen weiter
Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, wird die Kanzlei Gnädig gemeinsam mit Ihnen die wichtigen Fragen klären und eine für Ihren Fall passgenaue Lösung erarbeiten.

Ist die Abmahnung formell korrekt?
Ist die Abmahnung Ihnen nachweislich zugegangen, wann und in welcher Form (Brief, Einschreiben, Fax, E-Mail)? Sind die Parteien genau und richtig bezeichnet? Liegt eine Vollmacht bei? Ist der behauptete Verstoß genau beschrieben? Ist die Frist für Ihre Reaktion ausreichend bemessen? Ist die Forderung (z.B. Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Anwaltskosten) genau bezeichnet? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Massenabmahnung handelt? Sind Sie der richtige Ansprechpartner für den behaupteten Verstoß? Werden gerichtliche Schritte für den Fall angedroht, dass die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird? Die vom Abmahner geltend gemachten Ansprüche können in manchen Fällen selbst dann erfolgreich zurückgewiesen werden, wenn der behauptete Rechtsverstoß besteht – falls der Abmahner seinen Ansprüchen nicht entsprechend den rechtlichen Anforderungen geltend macht.

Aus welchem Bereich stammt die Abmahnung und liegt tatsächlich ein Rechtsverstoß vor?
Bei einer Abmahnung kann es um die Konkurrenz zwischen Wettbewerbern gehen (z.B. unerlaubte Werbung), Urheberrecht (unerlaubte Tauschbörsen), Markenrecht (Verwendung von Namen, Begriffen), Persönlichkeitsrecht (z.B. Beleidigungen). Jeweils nach den Regelungen des speziellen Rechtsgebietes ist zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten überhaupt einen Rechtsverstoß darstellt und dieser noch verfolgt werden kann. Hier geht es um Einzelfragen: Zum Beispiel kann ein Wettbewerbsverstoß, wenn er mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, schon verjährt sein. Vielleicht ist der Abmahner in rechtlicher Hinsicht gar kein zur Abmahnung berechtigter Mitbewerber. Eine Wiederholungsgefahr kann wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit entfallen sein. Eine beanstandete Aussage kann wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen tatsächlich legitim sein. Für die verschiedenen Rechtsbereiche gibt es zum Teil auch sehr unterschiedliche Rechtsprechung. Zu prüfen ist z.B. auch ob der Abmahner tatsächlich Inhaber der behaupteten Rechte ist. Wenn es gar nicht um Ihr individuelles Verhalten geht, sondern z.B. um Mitglieder eines von Ihnen betriebenen Forums oder Familienangehörige, etwa Ihre Kinder wird hier geprüft, ob Sie selbst überhaupt in Haftung genommen werden, als „Störer“ verantwortlich sind.

Was tun mit der Unterlassungserklärung?
Soll die vorbereitete Unterlassungserklärung abgegeben werde? Ist eine modifizierte Unterlassungserklärung ratsam? Nur in wenigen seltenen Fällen ist es ratsam, die vorbereitete Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Viele von der Gegenseite vorbereitete Unterlassungserklärungen sind viel zu weit gefasst. Zum Beispiel sollte eine Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis enthalten. Die Kostenfrage / Frage von Schadensersatz sollte von der Unterlassungserklärung getrennt sein. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Gegenseite oft zum Nachteil des Abgemahnten bestimmt. Die Unterlassungserklärung sollte in aller Regel möglichst eng gefasst sein, um dem Abgemahnten die Einhaltung des Versprechens, das er mit der Unterlassungserklärung abgibt, tatsächlich möglich zu machen. In manchen Fällen, in denen Anlass besteht, mit weiteren Abmahnungen zu rechnen (z.B. weil aus der umfangreicheren Nutzung einer Musiktauschbörse bislang nur ein Verstoß geltend gemacht ist) kann es aber auch sinnvoll sein, die vorgegebene Unterlassungserklärung sogar zu erweitern, um weiteren Abmahnungen vorzubeugen.

Was ist mit den Kosten?
Müssen die Anwaltskosten ersetzt werden? Sind Streitwert und Kosten richtig berechnet? Die Rechtsprechung zu Abmahnkosten entwickelt sich rasant, hier muss die Empfehlung konkret auf Ihren Fall abgestimmt werden. Allgemein kann man sagen, dass in vielen Fällen der Abmahner den Gegenstandswert viel zu hoch ansetzt und so die Kosten in die Höhe treibt. Vor allem im Falle von Massenabmahnungen einfacher Fälle können die Anwaltskosten jedenfalls in der Höhe unberechtigt sein. Allerdings bleibt es grundsätzlich beim Rechtsprinzip, dass ein berechtigt Abmahnender richtig berechnete Kosten seines Anwalts vom Abgemahnten verlangen kann.

Ist die Schadensersatzforderung berechtigt?
Eine Schadensersatzforderung kann nur dann berechtigt sein, wenn überhaupt ein Rechtsverstoß begangen wurde. Dann hängt es z.B. vom Umfang des Rechtsverstoßes, der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes, dem wirtschaftlichen Wert der Sache und weiteren Faktoren hängt ab, ob eine Schadensersatzforderung in der Höhe berechtigt ist. Grundsätzlich kann auch der Abmahner nur tatsächlich entstandenen Schaden einfordern – diesen muss er im Zweifelsfall im Prozess auch beweisen.

Ist ein Prozess zu fürchten?
Wer auf eine Abmahnung gar nicht reagiert, muss befürchten, dass der Abmahner vor Gericht eine einstweilige Verfügung – eine Unterlassungsverfügung – beantragt wird. Da die Streitwerte in vielen Abmahnfällen hoch angesetzt werden, findet ein solches Eilverfahren / Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz oft vor dem Landgericht mit Anwaltszwang und entsprechend hohen Gebühren statt. Hierzu sollte man es – durch richtige Reaktion auf die Abmahnung – möglichst gar nicht erst kommen lassen. Andererseits kann es in bestimmten Fällen sogar sinnvoll für Sie sein, selbst die Gegenseite gerichtlich in Anspruch zu nehmen.