Verträge im Internet, E-Bay und andere

Käufer wie Verkäufer auf Internetplattformen wie E-Bay, geraten schnell in juristische Auseinandersetzungen. Verkäufer werden abgemahnt (siehe Abmahnung), weil sie angeblich Pflichtangaben nicht erfüllt oder sonst mit ihrem Angebot rechtliche Vorgaben z.B. des Wettbewerbsrechts verletzt hätten. Käufer müssen feststellen, dass sie ihre Ware zwar bezahlt aber nicht in der gewünschten Form (oder gar nicht) erhalten haben.

Grundregeln wie in der analogen Welt
Der Grundgedanke für Geschäfte und Verträge im Internet ist, das dort die gleichen Regeln gelten wie auch in der analogen Welt außerhalb des Internets. So gilt im Zweifel als vereinbart, was nachweisbar ist. Parteien sind in der Regel an ihre Erklärungen gebunden, auch wenn diese "nur" per Mausklick oder Mail abgegeben wurde. Wo offenkundig eine Partei von der anderen "übers Ohr gehauen" wird, liegt meist tatsächlich auch ein Rechtsverstoß vor, auch wenn er "nur" digital erfolgt. Wer sich zur Lieferung einer Ware/Dienstleistung verpflichtet hat, muss diese auch ordnungsgemäß erbringen. Wer sich zur Zahlung verpflichtet hat, muss bei ordentlicher Leistung auch zahlen – wenn die Leistung nicht stimmt, sind Käufer-/Verbraucherrechte geltend zu machen usw.

Spezielle gesetzliche Vorgaben
Trotzdem gibt es natürlich ein paar Besonderheiten für Geschäfte, die über das Internet oder andere moderne Medien abgewickelt werden. Gesetzliche Vorgaben stammen unter anderem aus:

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - z.B. § 312b und folgende zu Fernabsatzverträgen, unter anderem mit Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers, Widerrufsrecht, Rückgaberecht etc. , § 312e zu Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
  • TMG (Telemediengesetz) – z.B. § 5 mit Informationspflichten für Diensteanbieter
  • DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung).

Anforderungen der DL-InfoV
Anbieter müssen sich und ihr Angebot nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in vielen Details kennzeichnen (siehe auch Website-Check): Es müssen die Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung, d.h. die "Impressumspflicht" erfüllt werden, genauso wie eine Reihe von Informationspflichten.

Verbraucherschutzregeln sind insbesondere bei Geschäften im Internet zu beachten. Aus dem Fernabsatzrecht stammt eine Reihe von Informationspflichten, die vom Anbieter erfüllt werden müssen. Es gelten Besonderheiten für den "elektronischen Geschäftsverkehr" (E-Commerce). Es muss eine Reihe von gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden, z.B. Belehrung über ein Widerrufsrecht, Verbraucherschutzrechte, bestimmte Angaben zum Produkt / zur Dienstleistung, Preisgestaltung, Kosten, Hinweis zum Ablauf des Vertragsschlusses usw. Im Zweifelsfall hat der Anbieter nachzuweisen, dass die Informationspflichten erfüllt sind. Die Informationspflichten werden immer wieder gesetzlich verändert. So trat z.B. im Mai 2010 die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" in Kraft, neben der allerdings bisherige Pflichten weiter bestehen.

Wir helfen Ihnen weiter
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