AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen können Chance und Stolperstein sein. Richtig gemacht bieten sie Anbieter wie Kunde die Möglichkeit, Vertragsdetails für viele Geschäfte einheitlich zu regeln, ohne dass alles jeweils einzeln ausgehandelt werden muss. Fehlerhafte AGB jedoch sind vor allem für Anbieter schnell eine juristische Falle, die teuer werden kann.

Wir helfen Ihnen weiter
Die Kanzlei Gnädig hilft Ihnen, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sie und Ihr Vorhaben passend zu formulieren. Wir prüfen auch gern Ihre vorhandenen AGB.

Benötigen Sie überhaupt AGB?
Eine rechtliche Pflicht zu AGB gibt es entgegen landläufiger Meinung nicht. Ohne AGB gelten schlicht die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, z.B. die des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Vorteil: Wenn es keine AGB gibt, können sie auch nicht von Nutzern, Wettbewerbern beanstandet werden. Allerdings gibt es auch dann ein paar Dinge zu beachten. So haben Anbieter vor allem beim Vertragsabschluss im "Fernabsatz", z.B. also im Internet, eine Reihe verschiedener Informationspflichten zu erfüllen. Lassen Sie sich gern von uns beraten, wie der zuverlässigste Weg für Ihr Vorhaben aussieht.

Passen die von Ihnen vorgesehenen AGB überhaupt für Ihr Geschäftsmodell?
Viele "Muster"-AGB enthalten Klauseln, die im besten Falle für Ihr Geschäftsmodell nutzlos oder sogar hinderlich sind. Manche gerade für Ihr Geschäftsmodell wichtige Fragen sind vielleicht überhaupt nicht entsprechend Ihren Interessen geregelt. Sie sollten also Muster-AGB nicht einfach übernehmen.

Enthalten Ihre AGB unzulässige Klauseln?
Selbst wenn die von Ihnen vorgesehenen Klauseln in Mustern oder bei anderen Anbietern enthalten sein sollten, bedeutet dies nicht, dass die Klauseln der aktuellen Rechtslage für Ihr Geschäftsvorhaben entsprechen. Sind die AGB nicht rechtmäßig, sind Sie für die entsprechend abgeschlossenen Verträge schlicht unwirksam – außerdem drohen Abmahnungen.

Sind die AGB für den Kunden zumutbar und äußerlich zulässig gestaltet?
Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen Vorgaben zu Länge, Lesbarkeit, Verfügbarkeit, Schriftgröße etc. entwickelt. Im Zweifelsfall entscheiden Gerichte zu Lasten des Unternehmers, wenn AGB zu lang sind – und sei es durch überflüssige Klauseln. Sie sollten also die Vorgaben einhalten, damit die AGB wirksam sind und Sie nicht abgemahnt werden können.

Sind die AGB rechtlich wirksam in Ihre Verträge mit einbezogen?
Der oft zu findende Hinweis, dass die AGB über einen Link einsehbar sind, reicht nicht immer aus. AGB werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn die andere Partei bei Vertragsschluss – und nicht erst danach – ausdrücklich darauf hingewiesen wird und in zumutbarer Weise von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Kommt der Vertrag im Internet zustande, muss der Kunde die AGB auch speichern können. Oft wird zu diesem Zweck dem Kunden das Ausfüllen eines Bestellformulares per Internet erst dann ermöglicht, wenn er die AGB zur Kenntnis genommen, sie ausdrücklich akzeptiert hat und herunterladen konnte. Unterschiede bei Anforderungen an die AGB-Einbeziehung gibt es je nachdem, ob es sich um Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) oder zwischen Unternehmern/Kaufleuten (B2B) handelt.